Sport-/Kulturverein

Bundesgymnasium und Bundesrealgymnasium Wien 3
1030 Wien, Kundmanngasse 20-22, Tel. 7133718

WAHLPFLICHTGEGENSTÄNDE

Wahlpflichtgegenstände (kurz WPG) sind Pflichtgegenstände, welche die SchülerInnen ab der 6. Klasse im Ausmaß von insgesamt sechs Wochenstunden (gilt für Gymnasium und Realgymnasium) wählen müssen. Dadurch können Schwerpunkte individuell gesetzt werden, die persönlichen Begabungen und Interessen bestmöglich entsprechen. Im Folgenden werden die für unsere Schule geltenden Richtlinien genauer erläutert.

1. Arten von Wahlpflichtgegenständen

Gruppe A: zusätzliche Wahlpflichtgegenstände

Diese WPG (zwei Wochenstunden pro Schuljahr) betreffen Fächer, die im Fächerkanon des gewählten Schultyps nicht vorkommen.

Sie können nur als Gesamtkurs (also für zwei bzw. drei Jahre) gebucht werden.
Eine Abmeldung ist ausnahmslos nicht möglich!

Italienisch (6. bis 8. Klasse)
Spanisch (6. bis 8. Klasse, nur für SchülerInnen ohne Spanisch)

Französisch (6. bis 8. Klasse, nur für SchülerInnen ohne Französisch)
Griechische Literatur und Kultur (6. bis 8. Klasse) Informatik (6. bis 8. Klasse, nur für Gymnasium)
Sportkunde (7. bis 8. Klasse)
Informatik (6. bis 8. Klasse, nur für Gymnasium)

Informatik (7. und 8. Klasse, nur für Realgymnasium)
Darstellende Geometrie (7. und 8. Klasse, nur für Gymnasium)
Musik (7. und 8. Klasse, nur für SchülerInnen mit Pflichtgegenstand KG)
Kunst und Gestaltung (7. und 8. Klasse, nur für SchülerInnen mit Pflichtgegenstand MU)

Weitere Fremdsprachen können allenfalls an anderen Schulen gebucht werden.

Gruppe B: vertiefende Wahlpflichtgegenstände

Diese WPG (zwei Wochenstunden pro Schuljahr) dienen zur Vertiefung und Erweiterung von im Fächerkanon enthaltenen Pflichtgegenständen. Die Inhalte bestehen in der Regel aus einzelnen (nur lose zusammenhängenden) Modulen. Prinzipiell kann jeder Gegenstand (mit Ausnahme von Bewegung und Sport) gewählt werden.

Sie können ab der 7. Klasse für ein oder zwei Jahre gebucht werden. Auch bei beabsichtigter Buchung für zwei Jahre ist im nächsten Jahr eine neuerliche Anmeldung erforderlich.

2. Eröffnung und Weiterführung

Ein WPG kann eröffnet werden, wenn sich mindestens sieben SchülerInnen anmelden.
In der Regel werden WPG klassenübergreifend bzw. schulstufenübergreifend geführt.

Die Weiterführung eines WPG (Gruppe A) wird in der Regel auch mit weniger als sieben SchülerInnen weitergeführt.

3. Anmeldung

Die Anmeldung für das nächste Schuljahr erfolgt zu Beginn des 2. Semesters auf einem Formular, auf dem eine Auswahl von Fächern und die voraussichtlich unterrichtenden ProfessorInnen angegeben sind. Nicht angeführte Fächer können trotzdem gewählt werden; sinnvoll ist das aber nur, wenn sich eine genügend große Gruppe von SchülerInnen an eine Lehrkraft mit der Bitte um Durchführung dieses WPG wendet. In einer zweiten Phase der Anmeldung können sich alle SchülerInnen, deren Wunschgegenstand die Eröffnungszahl nicht erreicht hat, ummelden.

Die Anmeldung ist definitiv und kann nicht mehr geändert oder zurückgezogen werden! Sollte jedoch zu Beginn des nächsten Schuljahres ein WPG wegen Nichterreichens der Eröffnungszahl „zusammenbrechen“ (zB wegen einer nicht bestandenen Wiederholungsprüfung), dann dürfen sich die betroffenen SchülerInnen natürlich ummelden.

Die SchülerInnen der 5. Klasse können für das nächste Schuljahr nur WPG der Gruppe A oder gar nichts wählen.

4. Beurteilung

WPG werden benotet. Es gibt Hausübungen, Tests, Prüfungen usw. aber keine Schularbeiten. WPG sind (nach erfolgter Wahl) als Pflichtgegenstände anzusehen und werden daher für das Aufsteigen, für Wiederholungs- prüfungen und für das Wiederholen von Klassen auch wie Pflichtgegenstände behandelt. Beim Wiederholen einer Klasse kann das Problem auftreten, dass der WPG im Jahr des Wiederholens nicht mehr geführt wird. Nur in diesem Fall kann eine neue Wahl getroffen werden. Beim Wiederholen „verfallen“ jedenfalls die WPG des vorherigen Schuljahres.

5. Überbuchung

Es ist möglich, WPG über das verpflichtende Ausmaß (sechs Wochenstunden) hinaus zu buchen. Solche „Überbuchungen“ zählen aber nicht für die Eröffnungs- oder Teilungszahl eines WPG. So kann etwa ein WPG mit vier „regulären“ Buchungen und 20 „Überbuchern“ nicht eröffnet werden. Für die betroffene Schülerin / den betroffenen Schüler zählt ein überbuchter WPG als Freigegenstand; es gibt also eine Note, man kann aber nicht durchfallen. Ein Recht auf Überbuchung besteht nicht; insbesonders kann die Teilnahme wegen Überfüllung eines WPG abgelehnt werden. Nur für „reguläre“ SchülerInnen wird ein überschneidungsfreier Stundenplan garantiert. Eine Abmeldung von einem überbuchten WPG ist in begründeten Ausnahmefällen möglich.

6. Wahlpflichtgegenstände und Reifeprüfung

Die Reifeprüfung besteht aus drei Säulen: vorwissenschaftliche Arbeit, schriftliche Prüfungen, mündliche Prüfungen. Je nach Anzahl der schriftlichen Prüfungen (wahlweise vier oder drei) sind zwei bzw. drei mündliche Prüfungen abzulegen; dabei muss ein Gesamtausmaß von mindestens 10 bzw. 15 Wochenstunden (nur Oberstufe zählt) abgedeckt werden. Die WPG der Gruppen A und B können für die mündlichen Prüfungen gewählt werden (aber nicht für die schriftlichen Prüfungen).

WPG der Gruppe A: Im Gegensatz zu früheren Jahren reichen in einer lebenden Fremdsprache bereits sechs Wochenstunden, um mündlich maturieren zu können.

WPG der Gruppe B: Man kann in jedem WPG mit vier Wochenstunden eigenständig mündlich maturieren. Wenn man also zB den WPG „Geschichte“ in der 7. und 8. Klasse besucht hat, dann kann man im WPG „Geschichte“ maturieren, ohne im Pflichtgegenstand „Geschichte“ ebenfalls maturieren zu müssen. Man kann aber auch den WPG an den Pflichtgegenstand „anhängen“, um eine höhere Stundenzahl zu erreichen. Dabei ist es aber nicht zulässig, nur ein Jahr „anzuhängen“, wenn man den WPG zwei Jahre besucht hat. Wenn man den WPG hingegen nur ein Jahr besucht hat (in der 7. oder 8. Klasse), dann ist es möglich, nur dieses eine Jahr anzuhängen. Es ist nicht zulässig, im Pflichtgegenstand und im entsprechenden WPG getrennt zu maturieren (um zwei mündliche Prüfungen abzudecken).

Hinweis: Für die mündliche Matura ist es egal, ob ein WPG „regulär“ oder „überbuchend“ gewählt wurde. Aufgrund einer juristischen Spitzfindigkeit muss aber „regulär“ bzw. „überbuchend“ für alle Jahre einheitlich sein. Wenn man also etwa im WPG „Geschichte“ maturieren möchte, dann müssen beide Jahre „regulär“ oder beide Jahre „überbuchend“ sein.

Für weitere Informationen stehen Direktion und Administration gerne zur Verfügung!

 

Download als PDF: Wahlpflichtgegenstände_Info.pdf

 

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